Arbeitslosengeld nach SGB III

Bei Arbeitslosigkeit haben Sie dann Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben und innerhalb der 2 zwei Jahre mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig gearbeitet haben (§§ 136 SGB III, 137 SGB III). Des Weiteren müssen Sie bereit sein der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen (Arbeitssuchendmeldung, Bewerbung etc.) Die Antragsunterlagen für das Arbeitslosengeld erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit oder als Online-Variante auf der Website der Agentur für Arbeit.

Wie lange Sie Arbeitslosengeld I erhalten, hängt davon ab, wie lange Sie vor der Arbeitslosigkeit angestellt waren und in welchem Alter Sie arbeitslos werden (§ 147 SGB III). Waren Sie innerhalb der 2-jährigen Rahmenfrist 12 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt, haben Sie die Anwartschaftszeit erfüllt und erhalten 6 Monate lang Arbeitslosengeld I.

Wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre länger als 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, kann sich Ihr Anspruch auf ALG I auf bis zu 12 Monate verlängern. Wer noch nicht 50 Jahre alt ist, erhält höchsten 12 Monate lang Arbeitslosengeld I. Ihre Anspruchsdauer hängt also von der Dauer Ihrer vorhergehenden Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre ab.

Im Einzelnen ergibt sich folgende Anspruchsdauer:

mindestens versicherungspflichtig

beschäftigt in Monaten

vollendetes

Lebensjahr

Anspruchsdauer

in Monaten

12

> 50

6

16

> 50

8

20

> 50

10

24

> 50

12

30

50.

15

36

55.

18

48

58.

24

Beispiel 1: Herr Müller, 29 Jahre alt, war in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Er hat somit Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld.

Beispiel 2: Frau Schmidt, 32 Jahre alt, war in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung 48 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Sie hat einen Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld.

Beispiel 3: Herr Schulz, 50 Jahre alt, war in den letzten fünf Jahren vor Arbeitslosmeldung 36 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Er hat einen Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld, nicht auf 18 Monate, da er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Beispiel 4: Frau Hassel, 57 Jahre alt, war in den letzten fünf Jahren vor Arbeitslosmeldung 38 Monate beschäftigt. Sie hat einen Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld.

Beispiel 5: Herr Gurgel, 59 Jahre alt, war in den letzten fünf Jahren vor Arbeitslosmeldung 24 Monate beschäftigt. Er hat einen Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld.

Insbesondere für Kulturschaffende, z.B. Musiker und Schauspieler, aber auch für Saisonkräfte und Aushilfen, gelten verkürzte Anwartschaftszeiten. Dies bedeutet, dass Sie unter Umständen auch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn Sie in den letzten 2 Jahren weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig tätig waren. Diese verkürzte Anwartschaftszeit kann erfüllt sein, wenn

  1. Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens sechs Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und
  2. es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als 10 Wochen befristet waren, sowie
  3. Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten die Bezugsgröße von derzeit 37.380 Euro in den alten Bundesländern und 34.440 Euro in den neuen Bundesländern nicht überstiegen hat (§ 18 SGB IV, Stand: Januar 2019).

Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2022 (§ 142 Abs. 2 SGB III).

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die verkürzte Anwartschaftszeit, ist die Zeit, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, davon abhängig, wie lange Sie in den letzten 2 Jahren insgesamt beschäftigt waren (§ 147 Abs. 3 SGB III). Die Anspruchsdauer ergibt sich aus dieser Tabelle:

Anspruchsdauer bei verkürzter Anwartschaft

mindestens versicherungspflichtig

beschäftigt in Monaten

Anspruchsdauer

in Monaten

6

3

8

4

10

5

Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig oder stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht seinen Arbeitslosengeld-Anspruch für die Dauer von bis zu 6 Wochen (§ 146 SGB III).
Dies gilt auch bei der notwendigen Betreuung eines kranken Kindes bis zu 10 Tage (Alleinerziehende 20 Tage) je Kind in einem Kalenderjahr.

Sind Sie auch nach Ablauf der 6 Wochen noch arbeitsunfähig krankgeschrieben, so erhalten Sie von Ihrer zuständigen Krankenkasse Krankengeld, während der Anspruch auf Arbeitslosengeld während dieser Zeit ruht. Während des Bezugs von Krankengeld wird Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verbraucht.

Die Bundesagentur für Arbeit kann unter Umständen die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld kürzen. Wichtigster Grund für eine Minderung ist eine von der Arbeitsagentur verhängte Sperrzeit.

Diese Sperrzeit kann eine Woche, aber auch 12 Wochen dauern. In Fällen von einer Sperrzeit von 12 Wochen, mindert sich die Dauer des ALG I um mindestens ¼ (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SG III). Hat ein Arbeitnehmer, der 58 Jahre alt ist, grundsätzlich einen Anspruch von 24 Monaten ALG I, dann kürzt sich sein Anspruch um 6 Monate, falls die Agentur eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt hat.

Die Minderung wird direkt von der Anspruchsdauer abgezogen.

Sperrzeiten und deren Gründe:

Grund

Dauer der Sperrzeit (in der Regel)

Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, Aufhebungsvertrag, 

selbstverschuldete Kündigung

12 Wochen

Arbeitsablehnung,
Ablehnung/Abbruch 

Eingliederungsmaßnahme

1. Verstoß:  3 Wochen, 

2. Verstoß: 6 Wochen, 

3. Verstoß: 12 Wochen

unzureichende Eigenbemühung

2 Wochen

Meldeversäumnis, verspätete
Arbeitssuchendmeldung

1 Woche

Sperrzeiten treten nur dann ein, wenn Sie für Ihr Handeln oder Unterlassen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 I SGB III vorweisen können. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zugemutet werden kann, die geforderte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen.

Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes entscheidenden Tatsachen darzulegen und trägt hierfür die Beweispflicht, sofern diese Tatsachen in seinem Verantwortungsbereich liegen. Des Weiteren müssen Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder hinauszuschieben.

Wichtiger Grund im Zusammenhang mit der Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit ist beispielsweise

  • die Nichteinhaltung bindender Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitsschutzvorrichtungen.
  • Arbeit, die gegen ein Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist.
  • möglicherweise die Begründung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft.
  • möglicherweise die Herstellung oder Wiederherstellung der Erziehungsgemeinschaft zugunsten gemeinsamer Kinder.
  • die Unzumutbarkeit der Arbeit nach dem körperlichen oder geistigen Leistungsvermögen des Leistungsempfängers.
  • das frei werden einer Arbeitsstelle durch Streik, die nur für dessen Dauer angeboten wird.
  • das angebotene Unterkünfte gesundheitlich oder sittlich bedenklich sind.

Die Höhe hängt ab von

  • der durchschnittlichen Höhe des zuletzt bezogenen versicherungspflichtigen Netto-Arbeitsentgelts, angesetzt werden 2019 jedoch maximal 6.700 € im Westen und 6.150 € im Osten monatlich,
  • der Lohnsteuerklasse und
  • dem Vorhandensein von Kindern (§ 32 EStG). Arbeitslose mit Kind bekommen 67 % des Nettoarbeitsentgelts, Arbeitslose ohne Kind 60 %.

Arbeitslosengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt.

Bezieher von Arbeitslosengeld sind über die Agentur gesetzlich kranken-, pflege- und unfallversichert. Sie sind auch rentenversichert, wenn im Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs Rentenversicherungspflicht bestand.

Neben dem Bezug von Arbeitslosengeld dürfen Sie hinzuverdienen. Das Nebeneinkommen muss aber in jedem Fall der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Die Arbeitszeit muss unter 15 Stunden wöchentlich liegen.

Es gibt einen Freibetrag von monatlich 165 €, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird. Was darüber hinaus geht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Ausnahme: Wurde die Erwerbstätigkeit bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt (mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate), kann ein individuell höherer Freibetrag gelten.

Beim Bezug folgender Sozialleistungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz oder teilweise (§ 156 SGB III):

  • Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
  • Beim Bezug folgender Sozialleistungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz oder teilweise (§ 156 SGB III):
  • Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
  • Krankengeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Verletztengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Übergangsgeld bei Leistung zur Teilhabe, wenn keine ganztätige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Altersrente oder Knappschaftsausgleichsleistung
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