Erwerbsminderungsrente

Damit ein Anspruch auf die volle oder die halbe Erwerbsminderungsrente besteht, müssen zunächst die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein, das heißt der Antragsteller muss im Sinne des § 43 SGB VI erwerbsgemindert sein. Dort heißt es:

„Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. […] Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

Neben den persönlichen Voraussetzungen müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

Eine Erwerbsminderungsrente erhalten Sie nur, wenn Sie in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge (kein zusammenhängender Zeitraum notwendig) in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (3/5 Belegung).

Zusätzlich müssen Sie schon mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein (allgemeine Wartezeit). Sie dürfen außerdem die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Zeiträume, in denen Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben, als Pflichtbeitragszeit, ebenso wie bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten und Militär- sowie Zivildienst. Das bedeutet, diese Zeiten werden dem Rentenkonto wie eine Beschäftigung gutgeschrieben.

Aufgrund der fünfjährigen Wartezeit sind Berufsanfänger in den ersten Jahren ihres Berufslebens kaum abgesichert. Es gibt allerdings Ausnahmen: Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten spielt die Wartezeit keine Rolle. In einem solchen Fall haben Betroffene, sofern sie zum Zeitpunkt des Unfalls versicherungspflichtig waren, direkt Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt ähnlich wie die der Altersrente von der Anzahl der Versicherungsjahre und dem individuellen Einkommen ab.

Erwarten Sie aber nicht zu viel, denn die Rente beträgt oft deutlich weniger als ein Drittel des letzten Bruttogehalts. Wer 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezog, bekam der Deutschen Rentenversicherung zufolge durchschnittlich 735 Euro im Monat (nach Abzug von KVdR-/PVdR-Beiträge).

Mit der Einführung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2001 wurde die Berufsunfähigkeitsrente durch eine Erwerbsminderungsrente ersetzt, die keinen Berufsschutz mehr beinhaltet.

Wer vor dem 2.1.1961 geboren wurde hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine staatliche Berufsunfähigkeitsrente:

Berufsunfähigkeit: Berufsunfähig sind nach § 240 SGB VI die Versicherten, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung weniger als 6 Stunden in ihrem bisherigen versicherungspflichtigen Beruf arbeiten können. Dabei werden bei der Beurteilung auch Tätigkeiten berücksichtigt, die dem Versicherten aufgrund seiner Ausbildung sowie seines bisherigen beruflichen Werdegangs zugemutet werden können. Als zumutbar gilt ein anderer Beruf, wenn er dem bisherigen in Hinblick auf soziales Ansehen und notwendige Fähigkeiten ähnelt.

Die Berufsunfähigkeitsrente ist allerdings nur so hoch wie die Rente, die Sie nach der neuen Regelung auch bei teilweiser Erwerbsminderung bekämen.

Diese Berufsunfähigkeit ermöglicht es Versicherten, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten, ohne dass sämtliche möglichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in die Anspruchsprüfung mit einbezogen werden müssen.

Allgemeine Wartezeit: Anspruchsberechtigte müssen insgesamt mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Berufsunfähigkeit in die Rentenkasse eingezahlt haben (allgemeine Wartezeit).

Pflichtbeiträge: Ein Anspruch nur, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Für Menschen, die bereits vor dem 1. Januar 2001 eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen haben, ist alles gleichgeblieben. Ihre Rente wird unverändert weitergezahlt, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann die Berufsunfähigkeitsrente auf Antrag in Rente wegen voller Erwerbsminderung oder in Altersrente umgewandelt werden.

Bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Berufsunfähigkeitsrente von Amts wegen in Regelaltersrente umgewandelt.

Soweit Sie den ablehnenden Rentenbescheid für fehlerhaft erachten, kann gegen diesen innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.
Ich vertrete Sie außergerichtlich im Widerspruchsverfahren und, soweit notwendig, gerichtlich im Klageverfahren vor dem Sozialgericht!
Folgende Unterlagen senden Sie mir bei meiner Beauftragung bitte zu:
-von Ihnen unterschriebene Vollmacht sowie Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (zu Finden unter Downloads)
– sämtliche aktuelle ärztliche Atteste
-soweit bereits durchgeführt, Ihren Widerspruch gegen ablehnenden Rentenbescheid sowie den Widerspruchsbescheid des Rentenversicherungsträgers

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