Fragen & Antworten
Wenn Sie die Kosten für eine Beratung oder außergerichtliche Interessenvertretung nicht selbst aufbringen können, besteht die Möglichkeit bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeantrag zu stellen. . Zur Antragstellung sind alle Unterlagen über das Einkommen (Lohnzettel, Bescheide, wie ALG II-Bescheid oder Sozialhilfebescheid etc.), die Ausgaben (Miete, Darlehensraten, Versicherungen etc.) und über das Vermögen (Sparbücher, aktueller Kontoauszug, Bausparer etc.) vorzulegen und das Anliegen zu schildern. Der Beratungshilfeschein wird sofort an Sie ausgehändigt und Sie legen diesen uns danach vor.
Sie können diesen Antrag auch vorab unter Downloads als PDF-Dokument herunterladen und ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen dem Rechtspfleger in der Beratungshilfestelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts zur Prüfung vorlegen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Sie von der Beratungshilfestelle einen Berechtigungsschein, den Sie bitte per Post an die Kanzlei schicken.
Bei Gewährung von Beratungshilfe übernimmt die Staatskasse für Sie die Vergütung des Rechtsanwalts. Darüber hinaus kann ein im Wege der Beratungshilfe mandatierter Rechtsanwalt von seinem Mandaten eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 Euro verlangen. Ich verzichte auf die Geltendmachung der Beratungshilfegebühr! Daher entstehen für Bedürftige keine Anwaltskosten!
Für die Vertretung Ihrer Interessen in gerichtlichen Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung nicht selbst aufbringen können. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie über kein Einkommen (z.B. Hartz IV.Bezieher, Sozialhilfeempfänger, Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) oder ein geringes Einkommen verfügen und nicht vermögend sind. Das Prozesskostenhilfeformular können Sie sich auf unserer Internetseite als PDF-Dokument herunterladen. Sie können dieses Formular bereits ausfüllen und der Kanzlei per Post zusenden. Dem ausgefüllten Formular müssen aussagekräftige Belege über Ihre wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt werden, zum Beispiel der ALG II Bewilligungsbescheid, Belege zum laufenden Einkommen und Aufwendungen für Wohnung, Versicherungen, für die Berufsausübung erforderliches Kraftfahrzeug usw..
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Sollten Sie sich dessen nicht sicher sein, empfiehlt es sich, zunächst eine Beratung, ggf. im Wege der Beratungshilfe, in Anspruch zu nehmen.
Die Prozesskostenhilfe ist, je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, nach der Gewährung oder zu einem späteren Zeitpunkt ratenweise an die Landeskasse zurückzuzahlen, wenn ein entsprechendes Einkommen vorliegt.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, trägt diese die Kosten meiner Beauftragung im Rahmen Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages. Sollten Sie sich unsicher über die Deckung sein, hilft eine Anfrage beim Versicherer oder in unserer Kanzlei weiter. Ich setze mich dann mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung und kläre ab, ob Ihre Versicherung die Erhebung der Rechtsbehelfe auf dem Gebiet des Sozialrechts abdeckt.
Im Rahmen des übertragenen Mandats sorge ich für die schriftliche Bestätigung des Deckungsschutzes durch Ihre Rechtsschutzversicherung und rechne direkt mit dieser ab.
Durch das Angebot der Online-Rechtsberatung biete ich dem Mandanten neue Wege in der Abwicklung des Mandates, die für den Mandanten wesentlich bequemer, schneller und damit effizienter sind – eine Anpassung an die allgemeine Digitalisierung, die die meisten Kanzleien noch nicht vollziehen. Der Unterschied zu einer herkömmlichen Kanzlei liegt lediglich darin, dass Sie keine Fahrkosten, keine Anfahrtszeiten und keine Wartezeiten auf sich nehmen müssen, vielmehr erhalten Sie eine professionelle und schnelle Rechtsberatung über moderne Kommunikationswege bequem von zu Hause aus.
Sie schildern einfach und bequem Ihr Anliegen per Telefon oder Email. Wir kontaktieren Sie schnellstmöglich innerhalb der Sprechzeiten und erläuteren Ihnen die Gesetzeslage, Ihre Optionen und mögliche Kosten. Möchten Sie zu einem ganz bestimmten Termin kontaktiert werden, können Sie dies bei Ihrer Anfrage vermerken. Anschließend geben wir Ihnen eine Empfehlung für das weitere gemeinsame Vorgehen. Sie entscheiden, ob Sie uns mit außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung beauftragen.
Die Anwaltskosten richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
In sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehen bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes in der Regel Betragsrahmengebühren.
Ihnen entstehen keine Anwaltskosten, wenn Sie über kein Einkommen (z.B. Bürgergeld/Hartz IV.Bezieher, Sozialhilfeempfänger, Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) oder ein geringes Einkommen verfügen und nicht vermögend sind, weil Sie für die außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe und/oder für die gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe beantragen können.
Bei Gewährung von Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe übernimmt die Staatskasse für Sie die Vergütung des Rechtsanwalts. Darüber hinaus kann ein im Wege der Beratungshilfe mandatierter Rechtsanwalt von seinem Mandaten eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 Euro verlangen. Ich verzichte auf die Geltendmachung der Beratungshilfegebühr! Daher entstehen für Bedürftige keine Anwaltskosten!
Die Beratungshilfe ist durch den Mandanten am zuständigen Amtsgericht in der Rechtsantragsstelle zu beantragen. Zu diesem Termin sind alle Unterlagen über das Einkommen (Lohnzettel, Bescheide etc.), die Ausgaben (Miete, Darlehensraten, Versicherungen etc.) und über das Vermögen (Sparbücher, aktueller Kontoauszug, Bausparer etc.) vorzulegen und das Anliegen zu schildern. Der Beratungshilfeschein wird sofort an Sie ausgehändigt und Sie legen diesen uns danach vor.
Das Beantragen der Beratungshilfe kann in Ausnahmefällen auch kostenlos von uns übernommen werden. Den entsprechenden Antrag auf Beratungshilfe können Sie unter Downloads auf unserer Internetseite finden, ausdrucken und ausgefüllt zusammen mit den geforderten Unterlagen mit der Post an die Kanzlei schicken.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe bei Ihnen nicht vor, so bespreche ich mit Ihnen im ersten Gespräch verbindlich, welche Kosten auf Sie zukommen werden.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werde ich diese kontaktieren, um die Kostenübernahme zu klären.
Bei sozialgerichtlichen Verfahren beantrage ich für Sie die Prozesskostenhilfe am örtlich und sachlich zuständigen Gericht.
Ausgenommen bei Mutwilligkeit, entstehen im sozialgerichtlichen Verfahren für das Verfahren keine Gerichtskosten.
Die erste Kontaktaufnahme ist für Sie in jedem Fall kostenlos. Ich informiere Sie außerdem vor der Entstehung von Kosten, damit Sie entscheiden können, was Sie tun möchten.