
Kosten
Die Anwaltskosten richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
In sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehen bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes in der Regel Betragsrahmengebühren.
Keine Kosten entstehen:
- Bürgergeld- bzw. Hartz IV Bezieher*innen
- Sozialhilfeempfänger*innen
- Leistungsempfänger*innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leuten, ein geringes Einkommen verfügen und nicht vermögend sind
Stattdessen können diese für die außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe und/oder für die gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe beantragen.
Bei Gewährung von Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe übernimmt die Staatskasse für Sie die Vergütung des Rechtsanwalts. Darüber hinaus kann ein im Wege der Beratungshilfe mandatierter Rechtsanwalt von seinem Mandanten eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 Euro verlangen. Ich verzichte auf die Geltendmachung der Beratungshilfegebühr! Daher entstehen für Bedürftige keine Anwaltskosten!
Die Beratungshilfe ist durch den Mandanten am zuständigen Amtsgericht in der Rechtsantragsstelle zu beantragen. Zu diesem Termin sind alle Unterlagen über das Einkommen (Lohnzettel, Bescheide etc.), die Ausgaben (Miete, Darlehensraten, Versicherungen etc.) und über das Vermögen (Sparbücher, aktueller Kontoauszug, Bausparer etc.) vorzulegen und das Anliegen zu schildern. Der Beratungshilfeschein wird sofort an Sie ausgehändigt und Sie schicken diesen sodann per Post an die Kanzlei.
Das Beantragen der Beratungshilfe kann in Ausnahmefällen auch kostenlos von uns übernommen werden. Den entsprechenden Antrag auf Beratungshilfe können Sie unter Downloads auf unserer Internetseite finden, ausdrucken und ausgefüllt zusammen mit den geforderten Unterlagen mit der Post an die Kanzlei schicken.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe bei Ihnen nicht vor, so bespreche ich mit Ihnen im ersten Gespräch verbindlich, welche Kosten auf Sie zukommen werden.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werde ich diese kontaktieren, um die Kostenübernahme zu klären.
Bei sozialgerichtlichen Verfahren beantrage ich für Sie die Prozesskostenhilfe am örtlich und sachlich zuständigen Gericht.
Ausgenommen bei Mutwilligkeit, entstehen im sozialgerichtlichen Verfahren für das Verfahren keine Gerichtskosten.
Die erste Kontaktaufnahme ist für Sie in jedem Fall kostenlos. Ich informiere Sie außerdem vor der Entstehung von Kosten, damit Sie entscheiden können, was Sie tun möchten.