Schwerbehindertenrecht
In Abgrenzung zur Krankheit müssen folgende Voraussetzungen für das Vorliegen einer Behinderung vorliegen:
- die jeweilige Person leidet unter einer Beeinträchtigung, die sich körperlich, seelisch oder geistig auswirkt,
- die untypisch für das Alter ist,
- länger als sechs Monate andauert und
- Teilhabe am Leben in der Gesellschaft deshalb beeinträchtigt.
Das Sozialgesetzbuch IX definiert in § 2 Abs. 1 das Vorliegen einer Behinderung wie folgt:
“Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.”
Ein großer Irrtum besteht bei vielen Menschen, wenn sie meinen, dass der Behindertenstatus auf eine Erwerbsminderung schließen lasse oder eine langfristige Arbeitsunfähigkeit die Festsetzung eines Grades der Behinderung rechtfertige. Ein Rollstuhlfahrer ist schwerbehindert, jedoch stellt niemand seine Erwerbsfähigkeit ernsthaft infrage.
Schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind Personen,
- mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50,
- die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben. Arbeitsplätze sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
Der Grad der Behinderung (GdB) gibt die Schwere einer Behinderung an. Er ist also das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
Die Grundlage für die Bestimmung des Grades der Behinderung (GdB) bilden „die Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VG) als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. In den Grundsätzen stehen die unterschiedlichen Beeinträchtigungen und zu welchem GdB sie führen. Die darin enthaltenen Angaben sind als Orientierungshilfe zu verstehen. Letztendlich ist die Ermittlung des GdB bei einem Menschen immer individuell und vom Einzelfall abhängig.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Liegen bei einer Person mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so wird durch Gesamtschau aller Beeinträchtigung und ihrer wechselseitigen Auswirkungen ein Gesamt-GdB gebildet, wobei keine Addition der Einzel-GdB stattfindet.
Beispiel zur Bildung des Gesamt-GdB (aus dem Urteil des Bundessozialgerichts v. 18.12.1996 – 9 RV 17/95):
Verlust des linken Auges | Einzel-GdB 30 |
Schwerhörigkeit | Einzel-GdB 20 |
| Gesamt-GdB 40 |
Beispiel zur Bildung des Gesamt-GdB (aus dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.06.2012 – L 12 SB 127/11)
Psychische Beeinträchtigung | Einzel-GdB 30 |
Wirbelsäule | Einzel-GdB 20 |
Handgelenk | Einzel-GdB 20 |
| Gesamt-GdB 40 |
Den Grad der Behinderung (GdB) prüfen ärztliche Gutachter des für den Wohnort zuständigen Versorgungsamtes. Früher gab es solche Versorgungsämter bundesweit einheitlich, doch inzwischen haben sich die Zuständigkeiten in den Bundesländern stark verändert. Teilweise arbeiten die Versorgungsämter unter anderen Namen, wie zum Beispiel in Niedersachsen „das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie“ oder gemeinsam mit weiteren Landesbehörden. Teilweise wurden die Aufgaben auch an Kommunalbehörden übertragen, wie zum Beispiel in Baden-Württemberg oder in Nordrhein-Westfalen, wo die Städte und Landkreise zuständig sind.
Die Bezeichnungen der zuständigen Behörden gehen zumindest weit auseinander.
Aus Gründen der Vereinfachung wird auf dieser Internetseite einheitlich der Begriff »Versorgungsamt« verwendet.
Um den Grad der Behinderung feststellen zu lassen, müssen Sie zunächst den entsprechenden Antrag ausfüllen. Antragsformulare sind entweder beim zuständigen Versorgungsamt erhältlich oder stehen zum Download auf der jeweiligen Internetseite des Versorgungsamtes bereit.
Sie müssen im Antragsvordruck die behandelnden Ärzte nennen und deren Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bestätigen. In aller Regel findet im Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt keine persönliche Untersuchung statt, es wird nach Aktenlage entschieden.
Wer den GdB prüfen lassen will, sollte neben dem Antrag ärztliche Unterlagen des Hausarztes sowie Befundberichte der Fachärzte, Gutachten, auch Gutachten aus einer Kur, Pflege- und Betreuungsgutachten, EKG-, Labor- und Röntgenbefunde miteinreichen.
Wichtig: Oft nennen Ärzte in den Befundberichten nur Diagnosen und beschreiben nicht die Auswirkungen. Unklarheiten gehen dann oft zulasten des Antragstellers oder der Antragstellerin und führen zu Ablehnungen oder niedrigen Bewertungen. Damit das Versorgungsamt schnell zu einem richtigen Ergebnis gelangen kann, ist Ihre Mitwirkung und das Sensibilisieren Ihrer Ärzte schon beim Ausfüllen des Antrags sehr wichtig.
Sprechen Sie daher mit Ihren behandelnden Ärzten frühzeitig über den beabsichtigten Feststellungsantrag beim Versorgungsamt, bitten die Ärzte um Unterstützung und fügen dem Antrag beim Versorgungsamt möglichst umfassende und aussagekräftige Unterlagen bei.
Die Bestimmung des GdB ist kompliziert und hängt von den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit ab. Mehrere Behinderungen können nebeneinander und völlig unabhängige Bereiche des Lebens betreffen, sich überschneiden oder sich nicht nachteilig beeinflussen. Es geht eben nicht um die Summe verschiedener Diagnosen.
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche. Menschen mit einem GdB von 50 und mehr erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Mit dem Ausweis erhalten Sie bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche, die Sie ohne den Ausweis nicht bekommen können. Zum Beispiel erhalten Arbeitnehmer mit Schwerbehindertenausweis den besonderen Kündigungsschutz, den Zusatzurlaub oder steuerrechtliche Vorteile.
Arbeitnehmer, die einen GdB von mindestens 30 haben, können unter Umständen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein und dann auch Anspruch auf arbeitsrechtliche Nachteilsausgleiche, wie besonderer Kündigungsschutz, haben.
Die steuerlichen Freibeträge für Menschen mit Behinderung sind auch von der Höhe des GdB abhängig.
Bei einem GdB von 30 haben Sie folgende Rechte und Nachteilsausgleiche:
Gleichstellung mit Schwerbehinderten, wenn der behinderte Arbeitnehmer anders keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten kann | § 2 Abs. 3 SGB IX |
Kündigungsschutz bei Gleichstellung | § 2 Abs. 3 SGB IX |
Steuerfreibetrag 310 Euro | § 33b EStG |
3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter eines Landes im öffentlichen Dienst | § 49 Abs. 4 MTArb |
Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach dem BVG | § 36 GrStG |
Bei einem GdB von 40 haben Sie folgende Rechte und Nachteilsausgleiche:
Gleichstellung mit Schwerbehinderten, wenn der behinderte Arbeitnehmer anders keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten kann | § 2 Abs. 3 SGB IX |
Kündigungsschutz bei Gleichstellung | § 2 Abs. 3 SGB IX |
Steuerfreibetrag 430 Euro | § 33b EStG |
3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter eines Landes im öffentlichen Dienst | § 49 Abs. 4 MTArb |
Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach dem BVG (gilt für Kriegsbeschädigte) | § 36 GrStG |
Bei einem GdB von 50 haben Sie folgende Rechte und Nachteilsausgleiche:
Schwerbehinderteneigenschaft | § 2 Abs. 2 SGB IX |
Steuerfreibetrag 570 Euro | § 33b EStG |
Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung | §§ 164,165, 205 SGB IX |
Kündigungsschutz | §168 SGB IX |
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben | § 185 SGB IX |
Freistellung von Mehrarbeit | § 207 SGB IX |
Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche | § 208 SGB IX |
Vorgezogene Pensionierung Beamter | § 52 BBG |
Altersrente mit 60 bzw. 63 (abhängig vom Geburtstag und Feststellungsdatum der Schwerbehinderung) | §§ 37, 236a SGB VI |
Stundenermäßigung bei Lehrern: 2 Std. / Woche | Landesregelungen |
Pflichtversicherung i. d. gesetzl. Kranken- u. Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten, Beiträge zahlt die Einrichtung | SGB V u. SGB VI |
Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst (landesrechtliche Regelungen) | Schwerbehindertenrichtlinien (Beschluss der Nds. LG vom 15.03.2016) |
Beitragsermäßigung bei Automobilclubs wie ADAC | Satzung des Clubs |
Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (Kostenträger ist jeweiliger Rehabilitations-Träger: Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Bundesagentur für Arbeit) | z.B. § 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-VO |
Abzug eines Freibetrages von 2 100 Euro bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung, wenn gleichzeitig Pflegedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI vorliegt | § 24 Wohnraumförderungsgesetz |
1.500 Euro Freibetrag beim Wohngeld, wenn gleichzeitig Pflegedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI vorliegt und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpfleg | § 17 Wohngeldgesetz |
Ermäßigung bei Kurtaxe | Satzung des jeweiligen Kurorts |
Bei einem GdB von 60 haben Sie folgende Rechte und Nachteilsausgleiche:
Schwerbehinderteneigenschaft | § 2 Abs. 2 SGB IX |
Steuerfreibetrag 720 Euro | § 33b EStG |
Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung | §§ 164, 165, 205 SGB IX |
Kündigungsschutz | §168 SGB IX |
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben | § 185 SGB IX |
Freistellung von Mehrarbeit | § 207 SGB IX |
Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche | § 208 SGB IX |
Vorgezogene Pensionierung Beamter | § 52 BBG |
Altersrente mit 60 bzw. 63(abhängig vom Geburtstag und Feststellungsdatum der Schwerbehinderung) | §§ 37, 236a SGB VI |
Stundenermäßigung bei Lehrern: 2 Std. / Woche | Landesregelungen |
Pflichtversicherung i. d. gesetzl. Kranken- u. Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten | SGB V u. SGB VI |
Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst (landesrechtliche Regelungen) | Schwerbehindertenrichtlinien (Beschluss der Nds. LG vom 15.03.2016) |
Beitragsermäßigung bei Automobilclubs wie ADAC | Satzung des jeweiligen Clubs |
Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (Kostenträger ist jeweiliger Rehabilitations-Träger: Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Bundesagentur für Arbeit) | z.B. § 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-VO |
Abzug eines Freibetrages von 2 100 Euro bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung, wenn gleichzeitig Pflegedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI vorliegt | § 24 Wohnraumförderungsgesetz |
1.500 Euro Freibetrag beim Wohngeld, wenn gleichzeitig Pflegedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI vorliegt und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpfleg | § 17 Wohngeldgesetz |
Ermäßigung bei Kurtaxe | Satzung des jeweiligen Kurorts |
Bei einem GdB von 70 haben Sie folgende Rechte und Nachteilsausgleiche:
Schwerbehinderteneigenschaft | § 2 Abs. 2 SGB IX |
Steuerfreibetrag 890 Euro | § 33b EStG |
Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung | §§ 164, 165, 205 SGB IX |
Kündigungsschutz | § 168 SGB IX |
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben | § 185 SGB IX |
Freistellung von Mehrarbeit | § 207 SGB IX |
Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche | § 208 SGB IX |
Vorgezogene Pensionierung Beamter | § 52 BBG |
Altersrente mit 60 bzw. 63(abhängig vom Geburtstag und Feststellungsdatum der Schwerbehinderung) | §§ 37, 236a SGB VI |
Stundenermäßigung bei Lehrern: 3 Std. / Woche | Landesregelungen |
Pflichtversicherung i. d. gesetzl. Kranken- u. Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten | SGB V u. SGB VI |
Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst (landesrechtliche Regelungen) | Schwerbehindertenrichtlinien (Beschluss der Nds. LG vom 15.03.2016) |
Beitragsermäßigung bei Automobilclubs wie ADAC | Satzung des jeweiligen Clubs |
Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (Kostenträger ist jeweiliger Rehabilitations-Träger: Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Bundesagentur für Arbeit) | z.B. § 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-VO |
Abzug eines Freibetrages von 2 100 Euro bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung, wenn gleichzeitig Pflegedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI vorliegt | § 24 Wohnraumförderungsgesetz |
1.500 Euro Freibetrag beim Wohngeld, wenn gleichzeitig Pflegedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI vorliegt und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpfleg | § 17 Wohngeldgesetz |
Ermäßigung bei Kurtaxe | Satzung des jeweiligen Kurorts |
900 Euro zusätzliche Werbungskostenpauschale oder 0,30 Euro je km für Privatfahrten, wenn gleichzeitig im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G eingetragen ist | §§ 9 Abs. 2, 33 EStG |
Bei einem GdB von 80 haben Sie folgende Rechte und Nachteilsausgleiche:
Schwerbehinderteneigenschaft | § 2 Abs. 2 SGB IX |
Steuerfreibetrag 1.060 Euro | § 33b EStG |
Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung | §§ 164, 165, 205 SGB IX |
Kündigungsschutz | § 168 SGB IX |
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben | § 185 SGB IX |
Freistellung von Mehrarbeit | § 207 SGB IX |
Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche | § 208 SGB IX |
Vorgezogene Pensionierung Beamter | § 52 BBG |
Altersrente mit 60 bzw. 63 (abhängig vom Geburtstag und Feststellungsdatum der Schwerbehinderung) | §§ 37, 236a SGB VI |
Stundenermäßigung bei Lehrern: 3 Std. / Woche | Landesregelungen |
Pflichtversicherung i. d. gesetzl. Kranken- u. Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten | SGB V u. SGB VI |
Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst (landesrechtliche Regelungen) | Schwerbehindertenrichtlinien (Beschluss der Nds. LG vom 15.03.2016) |
Beitragsermäßigung bei Automobilclubs wie ADAC | Satzung des jeweiligen Clubs |
Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (Kostenträger ist jeweiliger Rehabilitations-Träger: Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Bundesagentur für Arbeit) | z.B. § 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-VO |
1.500 Euro Freibetrag beim Wohngeld, wenn gleichzeitig Pflegedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI vorliegt und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpfleg | § 17 Wohngeldgesetz |
Ermäßigung bei Kurtaxe | Satzung des jeweiligen Kurorts |
900 Euro zusätzliche Werbungskostenpauschale oder 0,30 Euro je km für Privatfahrten | §§ 9 Abs. 2, 33 EStG |
Stundenermäßigung bei Lehrern: 3 Std. / Woche | Landesregelungen |
Abzug eines Freibetrages von 4 500 Euro bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist | § 24 Wohnraumförderungsgesetz |
Bei einem GdB von 90 haben Sie folgende Rechte und Nachteilsausgleiche:
Schwerbehinderteneigenschaft | § 2 Abs. 2 SGB IX |
Steuerfreibetrag 1.230 Euro | § 33b EStG |
Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung | §§ 164, 165, 205 SGB IX |
Kündigungsschutz | § 168 SGB IX |
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben | § 185 SGB IX |
Freistellung von Mehrarbeit | § 207 SGB IX |
Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche | § 208 SGB IX |
Vorgezogene Pensionierung Beamter | § 52 BBG |
Altersrente mit 60 bzw. 63 (abhängig vom Geburtstag und Feststellungsdatum der Schwerbehinderung) | §§ 37, 236a SGB VI |
Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std. / Woche | Landesregelungen |
Pflichtversicherung i. d. gesetzl. Kranken- u. Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten | SGB V u. SGB VI |
Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst (landesrechtliche Regelungen) | Schwerbehindertenrichtlinien (Beschluss der Nds. LG vom 15.03.2016) |
Beitragsermäßigung bei Automobilclubs wie ADAC | Satzung des jeweiligen Clubs |
Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige | z.B. § 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-VO |
Abzug eines Freibetrages von 4 500 Euro, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist | § 24 Wohnraumförderungsgesetz |
1.500 Euro Freibetrag beim Wohngeld, wenn gleichzeitig Pflegedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI vorliegt und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpfleg | § 17 Wohngeldgesetz |
Ermäßigung bei Kurtaxe | Satzung des jeweiligen Kurorts |
900 Euro zusätzliche Werbungskostenpauschale oder 0,30 Euro je km für Privatfahrten | §§ 9 Abs. 2, 33 EStG |
Bei einem GdB von 100 haben Sie folgende Rechte und Nachteilsausgleiche:
Schwerbehinderteneigenschaft | § 2 Abs. 2 SGB IX |
Steuerfreibetrag 1.420 Euro | § 33b EStG |
Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung | §§ 164, 165, 205 SGB IX |
Kündigungsschutz | § 168 SGB IX |
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben | § 185 SGB IX |
Freistellung von Mehrarbeit | § 207 SGB IX |
Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche | § 208 SGB IX |
Vorgezogene Pensionierung Beamter | § 52 BBG |
Altersrente mit 60 bzw. 63 (abhängig vom Geburtstag und Feststellungsdatum der Schwerbehinderung) | §§ 37, 236a SGB VI |
Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std. / Woche | Landesregelungen |
Pflichtversicherung i. d. gesetzl. Kranken- u. Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten | SGB V u. SGB VI |
Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst (landesrechtliche Regelungen) | Schwerbehindertenrichtlinien (Beschluss der Nds. LG vom 15.03.2016) |
Beitragsermäßigung bei Automobilclubs wie ADAC | Satzung des jeweiligen Clubs |
Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (Kostenträger ist jeweiliger Rehabilitations-Träger: Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Bundesagentur für Arbeit) | z.B. § 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-VO |
Abzug eines Freibetrages von 4.500 Euro bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung | § 24 Wohnraumförderungsgesetz |
Ermäßigung bei Kurtaxe | Satzung des jeweiligen Kurorts |
900 Euro zusätzliche Werbungskostenpauschale oder 0,30 Euro je km für Privatfahrten | §§ 9 Abs. 2, 33 EStG |
1 500 Euro Freibetrag beim Wohngeld | § 17 Wohngeldgesetz |
Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben, die als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen dienen und die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Mit den einzelnen Merkzeichen sind unterschiedliche Rechte (Nachteilsausgleiche) verbunden. Diese Rechte gibt es neben den Nachteilsausgleichen, die aus dem Grad der Behinderung resultieren. Sie können bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt neben der Feststellung des GdB auch die Zuerteilung eines oder mehrerer Merkzeichen beantragen. Die Merkzeichen stehen auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises.
Es gibt folgende Merkzeichen:
- Merkzeichen „G“ — Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
Das Merkzeichen G bedeutet, dass die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens G liegen vor, wenn der Behinderte aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in der Lage ist, Strecken im öffentlichen Straßenverkehr zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als Maßstab gilt eine Strecke von zwei Kilometern, die in 30 Minuten zurückgelegt werden muss.
Das Gesetz definiert das im § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wie folgt:
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Diese Voraussetzungen können somit nicht nur bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule erfüllt sein, sondern auch bei entsprechend schweren inneren Leiden (z. B. Herzleiden, Lungenfunktionseinschränkung) sowie hirnorganischen Anfällen (Epilepsie) oder schweren Störungen der Orientierungsfähigkeit (durch Seh-, Hör- oder geistige Behinderung) vorliegen.
- Merkzeichen „aG“ — Außergewöhnliche Gehbehinderung
Das Merkzeichen aG bezeichnet eine außergewöhnliche Gehbehinderung.
Außergewöhnlich gehbehindert sind solche Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kfz bewegen könne.
Dies sind z.B. Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung aufgrund von Erkrankungen dem vorstehend genannten Personenkreis gleichzustellen sind. Gleichgestellt können sein beispielhaft Schwerbehinderte bei Herzschäden mit schwerster Dekompensationserscheinungen oder bei Lungenerkrankungen, welche dauernde Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades nach sich ziehen. Die Herz- oder Lungenerkrankung muss für sich allein bereits einen GdB von 80 bedingen.
Anders als beim Merkzeichen G kommt es für das Markzeichen aG weder auf eine bestimmte Wegstrecke in Metern noch auf mittels einem am Zeitmaß orientierten Maßstab an.
Vielmehr muss der Behinderte sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs ohne fremde Hilfe entweder gar nicht oder nur unter größten körperlichen Anstrengungen fortbewegen können, wobei Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl oder Prothese) außer Betracht bleiben.
- Merkzeichen „H“ – Hilflosigkeit
Das Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit.
Personen, die jeden Tag zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz für die Bewältigung von häufigen und regelmäßigen Tätigkeiten dauernd fremde Hilfe benötigen oder entsprechend überwacht oder angeleitet werden müssen, sind Hilflos und erhalten das Merkzeichen H.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen (z. B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) fremde Hilfe geleistet werden muss. Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
Ausnahmsweise kann auch ein Zeitaufwand zwischen 60 und 120 Minuten zur Hilflosigkeit führen, wenn der wirtschaftliche Wert der Betreuung besonders hoch ist, weil besonders viele Verrichtungen durchgeführt werden müssen oder der Betreuungsbedarf besonders ungünstig über den Tag verteilt ist (z. B. auch nachts).
Bei bestimmten Behinderungen wird Hilflosigkeit gesetzlich unterstellt (Blinde, hochgradig Sehbehinderte, Querschnittslähmung, Rollstuhlerfordernis).
- Merkzeichen „B“ – Notwendigkeit ständiger Begleitung
Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen. Das Merkzeichen B wird ausschließlich zusätzlich zu einem Merkzeichen G, Gl und H erteilt. Zum berechtigten Personenkreis gehören Behinderte, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Fremde Hilfe kann etwa beim Ein- und Aussteigen sowie während der Fahrt erforderlich sein, ferner zum Ausgleich von Orientierungsstörungen.
- Merkzeichen „RF“ – Rundfunkbeitragsermäßigung oder -befreiung
Das Merkzeichen RF wird an Menschen erteilt, die dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, was Befreiung oder Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht zur Folge hat.
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erhalten nur taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.
Der Rundfunkbeitrag nach wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf 1/3 ermäßigt:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Notwendig aber auch ausreichend ist es, wenn die behinderte Person objektiv darin gehindert ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Person muss nicht in der Lage sein, den Inhalt der Veranstaltung in irgendeiner Weise zu verstehen oder wahrnehmen zu können.
Dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, wer das Haus oder die Wohnung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln oder fremder Hilfe nicht mehr verlassen kann. Dieses Kriterium ist nicht auf körperliche Erkrankungen beschränkt, auch psychische Krankheiten, die dazu führen, dass der Behinderte öffentliche Veranstaltungen vollständig meidet, können die Erteilung dieses Merkzeichens rechtfertigen.
Ferner gehören Behinderte dazu, die zwar das Haus verlassen können, die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen aber mit Rücksicht auf die anderen Teilnehmer nicht zumutbar wäre, weil die Krankheit auf andere Menschen besonders abstoßend wirkt, z. B. bei körperlicher Entstellung, bei Geruchsbelästigung, bei unwillkürlichen Bewegungen (z. B. Spastik), bei lauten Geräuschen (z. B. Asthma) oder auch bei ansteckenden Krankheiten. Allein eine Blasen- oder Darminkontinenz rechtfertigt die Erteilung des Merkzeichens RF nicht, da es dem Behinderten zuzumuten ist, Windeln zu tragen, die den Harn für mindestens 2 Stunden ohne Geruchsbelästigung aufnehmen können.
Unter öffentlichen Veranstaltungen sind jegliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, die für jedermann uneingeschränkt zugänglich sind.
- Merkzeichen „Gl“ – Gehörlos
Als Gehörlos werden Menschen bezeichnet, bei denen Taubheit auf beiden Seiten vorliegt.
Hörbehinderte Menschen die eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit haben und eine schwere Sprachstörung aufweisen (in der Regel angeboren oder in der Kindheit erworben), erhalten ebenfalls das Merkzeichen.
- Merkzeichen „Bl“ – Blind
Das Merkzeichen Bl erhalten vollständig erblindete Personen und Personen, bei denen die Gesamtsehschärfe beidäugig maximal ein Fünfzigstel (Visus von 0,02) beträgt. Ebenso erhalten sehbehinderte Menschen dieses Merkzeichen, bei denen eine dieser Sehschärfe gleichzusetzende Sehstörung vorliegt. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Gesichtsfeld erheblich eingeschränkt ist.
- Merkzeichen „1. Kl.“ — 1. Klasse
Schwerkriegsbeschädigte Menschen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 und bei denen eine ständige Unterbringung in der 1. Klasse erforderlich ist, erhalten das Merkzeichen „1. Kl.“.
- Merkzeichen „G“ — Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
- kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§ 228 SGB IX) oder Kfz-Steuerermäßigung (50 Prozent)
- orangefarbener Parkausweis (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen)
- bei GdB 50 und höher: tatsächliche Kosten für Fahrten zur Arbeit absetzbar (alternativ zur Entfernungskostenpauschale, § 9 Abs. 2 Satz 3 EstG)
- behinderungsbedingte Privatfahrten bei einem GdB ab 70 steuerlich absetzbar: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 € (§ 33 EstG)
- Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe (sofern Bezug von Alters- oder Erwerbsminderungsrente)
- Merkzeichen „aG“ — Außergewöhnliche Gehbehinderung
- kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§ 228 SGB IX)
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
- Behinderungsbedingte Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar: bis zu 15.000 km x 0,30 € = 4.500 € (§ 33 EstG)
- Blauer Parkausweis (§ 46 Abs. 1 StVO)
- Kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen
- Krankenkasse kann Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen übernehmen (§ 60 SGB V)
- Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe (sofern Bezug von Alters- oder Erwerbsminderungsrente)
- bei GdB 50 und höher: tatsächliche Kosten für Fahrten zur Arbeit absetzbar (alternativ zur Entfernungskostenpauschale, § 9 Abs. 2 Satz 3 EstG)
- Merkzeichen „H“ – Hilflosigkeit
- kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (§ 228 SGB IX)
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
- Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer: 3.700 €
- Pflegepauschbetrag für Pflegende: 924 €
- In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer entsprechend der Ortssatzung
- Krankenkasse kann Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen übernehmen (§ 60 SGB V)
- Merkzeichen „B“ – Notwendigkeit ständiger Begleitung
- Kostenlose Beförderung der Begleitperson:
- im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen (§ 228 SGB IX)
- bei den meisten innerdeutschen Flügen
- blinder Menschen in internationalen Eisenbahnverkehr
- Urlaubskosten der Begleitperson bis 767 € steuerlich absetzbar (§§ 33, 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG)
- Oranger Parkausweis (§ 46 Abs. 1 StVO)
- Begleitperson von Kurtaxe befreit
- Merkzeichen „RF“ – Rundfunkbeitragsermäßigung oder -befreiung
- Für taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe – Befreiung vom Rundfunkbeitrag
- Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf 5,83 € monatlich (§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
- Telekom Sozialtarif – Ermäßigung um 6,94 € monatlich bei bestimmten Tarifen, nicht bei Flatrates
- Merkzeichen „Gl“ – Gehörlos
- kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§ 228 SGB IX) oder 50 %Kfz-Steuerermäßigung (§ 3a Abs. 2 Satz 1 KraftStG)
- Merkzeichen „Bl“ – Blind
- kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§ 228 SGB IX)
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
- Blauer Parkausweis (§ 46 Abs. 1 StVO)
- Befreiung von Rundfunkbeitrag für Empfänger von Blindenhilfe
- Ermäßigung von Rundfunkbeitrag auf 1/3 bei GdB 60 allein wegen Sehbehinderung
- In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer für ausgebildete Hunde
- Gewährung von Blindenhilfe und in vielen Bundesländern Landesblindengeld (z.B. in Berlin beträgt das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG ab 1. Juli 2019 591,93 € mon.)
- Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuererklärung: 3.700 € (§ 33 b EStG)
- Telekom Sozialtarif bei GdB von mind. 90: bis zu 8,72 € Vergünstigung mon.
- Merkzeichen „TBl“ – Taubblind
- Befreiung von Rundfunkbeitrag
- In folgenden Bundesländern erhalten Menschen mit Merkzeichen „TBl“:
- Berlin: 1.120 € (§ 2 LPflGG)
- Schleswig-Holstein: 400 € (§ 1 LBlGG)
- Sachsen: 650 € (§ 2 LBlindG)
- Thüringen: 500 € (§ 2 ThürBliGG)
- Bayern: 1.220 € (§ 2BayBlindG)
- Merkzeichen „1. Kl.“ — 1. Klasse
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „1 Kl“ können im Eisenbahnverkehr die 1. Wagenklasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse nutzen.
Sofern die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Personen in Anspruch genommen wird, die das Merkzeichen „1 Kl“ haben, wird kein zusätzlicher Fahrschein benötigt.
Nein. Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen blauen Parkausweis: den “Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union”. Den blauen Parkausweis erhalten:
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- Blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z.B. Amputationen beider Arme)
Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung
Folgende Personen erhalten einen nationalen orangen Parkausweis:
- Schwerbehinderte Menschen, die die Merkzeichen G und B erhalten haben und einen GdB von mindestens 80 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) anerkannt bekommen haben. Achtung: Es gilt nicht der Gesamt-GdB.
- Schwerbehinderte Menschen, die die Merkzeichen G und B erhalten haben und für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 70 und gleichzeitig einen GdB von mindestens 50 durch Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane anerkannt bekommen haben.
- Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 anerkannt wurde.
- Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) mit Einzel-GdB 70
Welche Rechte und Nachteilsausgleiche haben Inhaber eines orangen Parkausweises:
- Parken im eingeschränkten Halteverbot oder im Zonenhalteverbot bis zu drei Stunden. Die Ankunftszeit muss auf einer Parkuhr eingestellt werden.
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer bei Parkplätzen mit Begrenzung der Parkzeit. Dies gilt auch im Zonenhalteverbot mit Zusatzschild.
- Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
- Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne Zeitbegrenzung.
- Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden. Die Ankunftszeit muss auf einer Parkuhr eingestellt werden.
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen.