Sozialhilfe

Die Sozialhilfe soll Menschen eine grundlegende finanzielle Unterstützung zusichern, wenn sie nicht erwerbsfähig und vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Diese erhält niemand, der durch eigene Arbeitskraft, Einkommen oder Vermögen sowie durch die Hilfe von Angehörigen seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann.

Erwerbsfähige (=die mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können) Hilfebedürftige erhalten keine Sozialhilfe, sondern Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV).

Die Sozialhilfe ist gesetzlich im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.

Die Sozialhilfe teilt sich dabei in folgende Teilbereiche:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt

Im Wesentlichen für Personen, die

-voraussichtlich nur vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und

– nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Personen leben.

  1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Im Wesentlichen für Personen, die in Bundesrepublik Deutschland leben und die entweder

– Rentenalter erreicht haben oder

– das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind, und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben wird.

  1. Hilfe zur Gesundheit
  2. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  3. Hilfe zur Pflege
  4. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Beinhaltet insbesondere Beratung und persönliche Betreuung, Hilfen zur Ausbildung, zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes oder Beschaffung einer Wohnung.

  1. Hilfe in anderen Lebenslagen

Anspruch auf Sozialhilfe haben Hilfebedürftigen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wenn sie nicht erwerbsfähig und vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren, d.h. erst wenn alle anderen Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten ausgeschöpft sind und auch Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) nicht greift. Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis 64 Jahren haben deshalb keinen Sozialhilfeanspruch, sondern ggf. einen Anspruch auf Hartz IV Leistungen. Als erwerbsfähig gelten Personen, die in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten und das 15. Lebensjahr vollendet haben. Generell ausgenommen von allen Sozialhilfeleistungen sind zudem Asylbewerber und Ausländer, die keine verfestigte Aufenthaltsgenehmigung haben. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Weitere Voraussetzungen müssen je nach Art der Sozialhilfe zusätzlich vorliegen. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten z.B. nur die Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, sofern die entsprechende Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger wie der Krankenkasse oder der Rentenversicherung zu erbringen ist.

Die Höhe der Sozialhilfe als Geldleistung orientiert sich an den Hartz IV Sätzen.

Sie setzt sich zusammen aus der Regelleistung, den angemessenen Unterkunftskosten und gegebenenfalls den Mehrbedarfen.

Regelbedarf bei Sozialhilfe ab 01.01.2019 (nach § 28 SGB XII)

      Berechtigte

Regelbedarf

Regelbedarfs-stufe

  • Alleinstehende
  • Alleinerziehende
  • Volljährige mit minderjährigem Partner

424 Euro

1

  • volljährige Partner

je
382 Euro

2

  • Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen
  • nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt ihrer Eltern

339 Euro

3

  • Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • minderjährige Partner (14-17 Jahre)

322 Euro

4

  • Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre)

302 Euro

5

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre)

245 Euro

6

Neben dem Regelsatz übernimmt das Sozialamt auch die angemessenen Kosten für die Unterkunft, die sich aus der tatsächlichen Miete und den tatsächlichen Heizkosten zusammensetzen. Aus dem Regelbedarf selbst gezahlt werden müssen die Kosten für Strom, Internet und Telefon. Wird Ihr Warmwasser durch Boiler oder Durchlauferhitzer erhitzt, werden die Stromkosten hierfür als Mehrbedarf durch Sozialamt übernommen.

Welche Kosten als angemessen anzuerkennen sind, bestimmt das Sozialamt vor allem über die Höhe der Miete und die Größe der Wohnung. Da der Quadratmeterpreis aber von Gemeinde zu Gemeinde variiert, gibt es keine bundesweit einheitlichen Richtlinien für eine angemessene Miete. Zur groben Orientierung für die Mietobergrenze kann das Wohngeldgesetz (WoGG) herangezogen werden.

Sind die Kosten für die Unterkunft unangemessen hoch, hat das Sozialamt solange die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange dem Hilfebedürftigen ein Umzug oder andere Maßnahmen zur Kostensenkung nicht möglich oder zuzumuten ist, in der Regel jedoch für längstens 6 Monate (vgl.§ 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XII). Ist für den Betroffenen eine Kostensenkung innerhalb der 6 Monate Frist weder möglich noch zumutbar, so muss das Sozialamt die tatsächlichen Kosten auch darüber hinaus übernehmen. Sollten Sie einen Umzug planen, wäre daher sinnvoll die Übernahme der Kosten für die neue Wohnung von dem Sozialamt vor dem Abschluss des neuen Mietvertrages zuzusichern. Sind Sie bereits in eine neue Wohnung ohne die Zustimmung des Sozialamtes gezogen, so hat sich die Angemessenheit der Kosten am neuen Wohnort, nicht an dem vor dem Umzug, zu orientieren. Haben sich die Kosten für die Unterkunft durch den Umzug erhöht, gelten für den neuen Wohnort aber als angemessen, so hat das Sozialamt die höheren Kosten zu übernehmen (dies ist bei Hartz IV Bezug anders).

 Ähnlich wie bei der Regelung zum Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) kann auch hier ein Umzug oder die Mietkaution übernommen werden, wenn ein entsprechender Antrag beim Sozialamt gestellt wird.

Neben dem Regelbedarf gibt es im Rahmen der Sozialhilfe in folgenden Fällen zusätzlich Mehrbedarfe:

  1. a) bei Schwangerschaft:

Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelbedarfs.

  1. b) für Alleinerziehende:

Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.

Beispiele für die Höhe des Mehrbedarfs (jeweils bezogen auf den maßgebenden Regelbedarf):

Alter

Prozent

1 Kind unter 7 Jahren

36 Prozent

1 Kind über 7 Jahren

12 Prozent

2 Kinder unter 16 Jahren

36 Prozent

2 Kinder über 16 Jahren

24 Prozent

4 Kinder

48 Prozent

ab 5 Kinder

60 Prozent

  1. c) für Menschen mit Behinderungen

Für behinderte Menschen, die mind. 15 Jahre alt sind und denen Eingliederungshilfe geleistet wird wird ein Mehrbedarf von 35 % des maßgebenden Regelbedarfs gewährt.

  1. d) für erwerbsunfähige gehbehinderte Menschen

Für Menschen, die das Rentenalter erreicht haben oder noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert sind, wird ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten­ausweises mit dem Merkzeichen G sind.

  1. e) wegen kostenaufwendiger Ernährung

Bei Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.

Für bestimmte schwere Krankheiten werden folgende Zuschläge gewährt:

  • Konsumierende Erkrankungen, gestörte Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffversorgung, Mukoviszidose/zystische Fibrose 10% des Regelsatzes
  • Niereninsuffizienz, mit eiweißdefinierter Kost behandelt 10% des Regelsatzes
  • Niereninsuffizienz mit Dialysediät                                 20% des Regelsatzes
  • Zöliakie, Sprue 20% des Regelsatzes
  1. f) für dezentrale Warmwasserversorgung

Soweit Warmwasser über Boiler, Durchlauferhitzer oder ähnliches Gerät erzeugt wird, wird ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.

Die Erstausstattung ist zur Anschaffung der noch fehlenden Gegenstände in folgenden Fällen zu gewähren:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (insbesondere Möbel, Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Kühlschrank, Bügeleisen, Waschmaschine, Jugendbett anstatt eines zu klein gewordenen Kinderbetts).
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (z.B. Umstandsmode, Wickelkommode, Säuglingskleidung, Kinderwagen usw.)
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten

Erstausstattungen für die Wohnung sind nicht nur bei Erstbezug einer Wohnung, sondern auch bei außergewöhnlichen Umständen zu übernehmen, z.B. Haft, Wohnungsbrand, Trennung oder Scheidung, Auszug eines Kindes, Zuzug aus dem Ausland oder Bezug einer neuen Wohnung nach Wohnungslosigkeit.

Nicht zur Erstausstattung gehören Fernsehgerät, Bügelbrett, Haushaltsleiter, Kaffeemaschine, Mikrowellenherd, Teppich, Spülmaschine, Tiefkühltruhe und Computer.

Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen junge Menschen aus Familien mit geringem Einkommen unterstützen, damit sie gleichberechtigt Angebote in Schule, Freizeit und Kita nutzen können.

Folgende Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gemäß § 34 SGB XII möglich:

  • Schul- und Kita-Ausflüge, Klassenfahrten

Die Kosten für gemeinschaftliche Ausflüge und mehrtätige Fahrten werden, mit Ausnahme des Taschengeldes, vollständig übernommen.

  • Mittagessen in der Kita, Schule und Kindertagespflege

Die Kosten für gemeinschaftliche Mittagessen werden ohne Eigenbeteiligung (bisher 1€ pro Mahlzeit) übernommen. Voraussetzung ist, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist.

  • Schulbedarf

Für den persönlichen Schulbedarf (z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) für Schülerinnen und Schüler werden pauschal für den ersten Monat des Schuljahres 100,00€ und für den ersten Monat des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahres 50,00 anerkannt. Diese Zuschüsse sollen Ersatzbeschaffungen zum neuen Schulhalbjahr erleichtern.

  • Schülerbeförderung

Wenn zwischen Wohnung und Schule mehr als 2 Kilometer Fußweg liegen und Fahrtkosten nicht bereits von anderer Stelle übernommen werden, können die Kosten für Schülertransport (z.B. Schulbusshuttle, Netz- oder Streckenkarte für den ÖPNV) zur nächstgelegenen Schule übernommen werden. Als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“ gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale oder ganztätige Schulen.

  • Lernförderung/Nachhilfe

Die Lernförderung meint in erster Linie Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um festgelegte wesentliche Lernziele zu erreichen. Nachhilfeunterricht soll auch unabhängig von einer Versetzungsgefährdung übernommen werden. Voraussetzung ist eine Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit der Nachhilfe (zum Erreichen eines besseren Schulabschlusses, bei Sprachschwierigkeiten, Dyskalkulie, Rechtschreibschwäche) und dass sie nicht von der Schule erbracht werden kann.

  • Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Kultur, Spiel und Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern und angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und für Ferienzeiten wird ein Budget von 15,00 € pro Monat zur Verfügung gestellt. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft steht Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu.

Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen die Bezieher von Sozialhilfe beim zuständigen Sozialamt extra beantragen.

Leistungen für Schulmaterial und Schülerbeförderung müssen als Geldleistung erbracht werden. Bei den anderen Leistungen können nun die Kommunen entscheiden, ob sie als Geldleistung oder als Gutscheine bzw. Direktzahlung erbracht werden. Geldleistungen können entweder monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum entstehenden Bedarfe oder nachträglich durch Erstattung der verauslagten Beträge gewährt werden.

Sozialhilfeempfänger, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, können 30 % des aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens, höchstens jedoch 212 € (= 50 % der Regelbedarfsstufe 1) für sich behalten. Man geht davon aus, dass eine Erwerbstätigkeit eines Sozialhilfeempfängers einen geringeren Umfang als 3 Stunden pro Tag hat, denn bei höherer Leistungsfähigkeit würde er in den Leistungsbereich des Sozialgesetzbuches II (Hartz IV) übergehen.

Zum Einkommen zählen folgende Einnahmen:

  • Alle Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn, z.B. aus Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Unterhalt.
  • Die meisten Sozialleistungen, z.B. Leistungen der Sozialversicherungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente etc.), Wohngeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld für volljährige Kinder (Kindergeld für minderjährige Kinder wird dem Einkommen des Kindes angerechnet), Krankengeld, Elterngeld, Bayerisches Familiengeld und Betreuungsgeld Bayern.

Nicht als Einkommen berücksichtigt werden zum Beispiel folgende Einnahmen:

  • Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII).
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und anderen entsprechenden Gesetzen.
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
  • Stromguthaben
  • Landeserziehungsgeld
  • Mittel der Bundesstiftung “Mutter und Kind” und Zuwendungen anderer Stiftungen, z.B. für Krebshilfe, für Contergan-Geschädigte oder aus Aidshilfe-Fonds für durch Blutkonserven Infizierte.
  • Elterngeldfreibetrag bis 300 €, wenn der Elterngeldberechtigte vor der Geburt erwerbstätig war.
  • Schmerzensgeld
  • Pflegegeld für den Pflegebedürftigen und pflegende Angehörige (Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegegeld Sozialhilfe, Pflegegeld Unfallversicherung), außer es wird Hilfe zur Pflege beantragt.
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (z.B. Unterstützungsleistungen von Vereinen für in Not geratene Menschen) und Zuwendungen von Personen ohne rechtliche oder sittliche Pflicht (§ 84 SGB XII).
  • Ausschließlich bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:

Seit 1.1.2018 gilt ein neuer Grundfreibetrag von 100 € für zusätzlich geleistete betriebliche und private Altersvorsorge. Übersteigt das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge 100 €, so bleiben 30 % des übersteigenden Betrags anrechnungsfrei. Die Höchstgrenze liegt 2019 bei 212 € (= 50 % der Regelbedarfsstufe 1). Ausgeschlossen sind private Vorsorgeformen, die eine komplette Auszahlung (Kapitalabfindung) während des Bezugs ermöglichen.

Folgende Ausgaben und Beträge werden vom Einkommen abgezogen, d.h. sie werden vom Sozialamt nicht berücksichtigt und mindern dementsprechend das anzurechnende Einkommen:

  • auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern und Sozialabgaben
  • Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
  • Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder in angemessener Höhe sind (z.B. Kfz-Versicherung, Haftpflichtversicherung)
  • Beiträge zu geförderten Altersvorsorgebeiträgen, sofern diese den Mindesteigenbetrag (ca. 4 % des Einkommens, § 86 EstG) nicht überschreiten
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben, wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Beiträge zu Berufsverbänden
  • Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts
  • Ausschließlich bei Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden abgezogen:
    • 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, maximal jedoch 212 € (= 50 % der Regelbedarfsstufe 1).
    • Für Beschäftige in Werkstätten für behinderte Menschen gilt ein anderer, einkommensabhängiger Abzugsbetrag.
    • Aufwandsentschädigungen und ähnliche Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu einer Höhe von 200 € monatlich.
  • Ausschließlich bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden abgezogen:
    maximal 26 € pro Jahr bei Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 43 Abs. 2 SGB XII).
  • Ausschließlich bei Hilfe zur Pflege und bei Eingliederungshilfe werden abgezogen:
    40 % des Einkommens, höchstens aber 275,60 € (= 65 % der Regelbedarfsstufe 1, § 82 Abs. 6 SGB XII). Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung gilt ein anderer einkommensabhängiger Abzugsbetrag (§ 88 Abs. 2 SGB XII).

Nach den Abzügen ergibt sich das anzurechnende Einkommen.

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